Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
1.1: Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, sofern sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
1.2: Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1: Der Vertrag kommt mit Erhalt der vom Kunden unterzeichneten schriftlichen Bestätigung des Lieferanten zustande.
2.2: Angebote, die keine Annahmefrist vorsehen, sind unverbindlich.
3. Lieferumfang
3.1: Die Angaben zu den Lieferungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Darin nicht enthaltene Materialien und Leistungen werden zusätzlich berechnet.
3.2: Der Lieferant ist berechtigt, alle Änderungen vorzunehmen, die zu Verbesserungen führen.
4. Technische Unterlagen
4.1: Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Bilder und dergleichen sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche vereinbart werden. Notwendige Änderungen können vom Lieferanten vorgenommen werden.
4.2: Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen dem Kunden zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen vor. Derartige technische Unterlagen unterliegen dem Urheberrecht.
4.3: Mit dem Angebot überlassene technische Unterlagen sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
5. Im Bestimmungsland geltende Vorschriften
Der Kunde hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung über die für die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb der Anlage sowie die Sicherheit und Gesundheit des Personals geltenden Normen und Vorschriften zu informieren.
6. Preise
6.1: Sofern nicht anders vereinbart, gelten alle Preise FOB des nächstgelegenen Seehafens des Lieferanten in US-Dollar, ohne Verpackung, Fracht, Versicherung, Steuern, Zölle, Montage, Installation und Inbetriebnahme.
6.2: Wird zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung eine allgemeine Preiserhöhung beschlossen, gelten die neuen Preise.
7. Zahlungsbedingungen
7.1: Zahlungen erfolgen entweder per TT-Überweisung oder per unwiderruflichem, von einer seriösen Bank bestätigtem Akkreditiv, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Sofern im Vertrag keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, ist eine Gesamtzahlung von 100 % des Angebotspreises vor Versand der Ware fällig.
7.2: Zahlungen sind vom Kunden an den Sitz des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern oder Abgaben jeglicher Art zu leisten. Andere Zahlungsbedingungen können gesondert vereinbart werden.
7.3: Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, geplante Lieferungen einzustellen und Verzugszinsen in Höhe des offiziellen Diskontsatzes der jeweiligen Zentralbank zuzüglich 5 % pa zu berechnen
8. Eigentumsrecht
8.1: Der Lieferant behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Kunde wird alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Schutzrechte des Lieferanten treffen.
8.2: Der Lieferant ist berechtigt, unter Beteiligung des Kunden die Eintragung des Eigentumsvorbehalts zu beantragen.
9. Lieferzeit
9.1: Die Lieferzeit beginnt, sobald der Vertrag von beiden Parteien unterzeichnet, alle technischen Punkte geklärt und die Anzahlung eingegangen ist.
9.2: Die Lieferzeit verlängert sich angemessen:
– wenn dem Lieferanten die für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig zugehen oder der Kunde sie nachträglich ändert.
– wenn vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder erforderliche Einfuhrlizenzen nicht rechtzeitig beim Lieferanten eingehen.
– wenn Hindernisse eintreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, gleichgültig, ob sie beim Lieferanten, beim Kunden oder bei einem Dritten eintreten. Zu solchen Hindernissen gehören unter anderem Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, schwere Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder mangelhafte Lieferung von Rohmaterial, Halb- oder Fertigprodukten durch Subunternehmer, die Notwendigkeit der Verschrottung wichtiger Werkstücke, behördliche Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder öffentlicher Stellen, Naturkatastrophen und höhere Gewalt.
10. Lieferverzögerung
10.1: Der Kunde hat Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung nur, wenn dies schriftlich vereinbart wurde und in dem in diesen Artikeln 10.2 und 10.3 festgelegten Höchstumfang .
10.2: Der Schadensersatz für verspätete Lieferung beträgt maximal.
0,5 % des verspäteten Teils der Lieferung für jede volle Woche der Verspätung und höchstens 5 % des Vertragspreises des verspäteten Teils der Lieferung. Für die ersten zwei Wochen der Verspätung wird keinerlei Schadensersatz geschuldet.
10.3: Eine Verzögerung der Lieferungen berechtigt den Kunden nicht zu anderen Rechten und Ansprüchen als denen, die ausdrücklich in diesen Artikeln
10.1 und 10.2 festgelegt sind .
11. Versand, Transport und Versicherung
11.1: Die Produkte werden vom Lieferanten sorgfältig verpackt.
11.2: Besondere Wünsche hinsichtlich Versand und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig mitzuteilen. Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Reklamationen im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Kunden unverzüglich nach Erhalt der Produkte bzw. der Versandpapiere beim letzten Frachtführer geltend zu machen.
11.3: Die Versicherung gegen Risiken jeglicher Art obliegt dem Kunden. Auch der Abschluss durch den Lieferanten erfolgt auf Kosten des Kunden.
12. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen gemäß den Bestimmungen der INCOTERMS 1990 auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so lagert die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
13. Prüfung und Abnahme der Lieferungen
13.1: Der Kunde hat die gelieferten Produkte innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt zu prüfen und dem Lieferanten etwaige Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde dies, gelten die Produkte als übernommen.
13.2: Sofern der Kunde eine Abnahmeprüfung wünscht, sind die diesbezüglichen Bedingungen in einer gesonderten Vereinbarung festzulegen. Kann die Abnahmeprüfung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, nicht zu den vorgesehenen Terminen durchgeführt werden, gelten die gelieferten Produkte als abgenommen, als ob die Abnahmeprüfung abgeschlossen wäre.
13.3: Im Falle von Mängeln hat der Kunde dem Lieferanten die Möglichkeit zu geben, diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
14. Installation
Erfolgt die Installation durch den Lieferanten, muss der Käufer alle im Installationsland anfallenden Kosten wie Transport vor Ort, Unterkunft, Verpflegung usw. tragen. Darüber hinaus muss der Käufer die Kosten für Visa, Arbeitserlaubnisse und Krankenversicherung organisieren und tragen, sofern dies im Land, in dem die Installation stattfindet, erforderlich ist.
15. Gewährleistung und Haftungsausschluss
15.1: Der Lieferant gewährleistet hiermit, dass die gelieferten Produkte frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind.
15.2: Als ausdrückliche Garantien gelten nur solche, die in der Auftragsbestätigung oder im Handbuch ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Eine ausdrückliche Garantie gilt längstens bis zum Ablauf der Garantiezeit.
15.3: Sollten die Produkte Mängel aufweisen, ist der Kunde berechtigt, Ersatz zu verlangen.
während der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten bzw. im Mehrschichtbetrieb 3 Monate ab Mitteilung der Versandbereitschaft zu verlangen oder vom Lieferanten die Beseitigung der Mängel zu verlangen. Von dieser Garantie ausgenommen sind Verschleißteile und Maschinenteile, die mit dem zu verarbeitenden Produkt in Berührung kommen.
15.4:Wird ein Mangel gemäß Artikel 15.3 vom Lieferanten nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben oder ersetzt, kann der Kunde eine Preisminderung oder eine Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
15.5: Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder ein Dritter unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen vornimmt, wenn während der Gewährleistungsfrist keine Originalteile eingebaut wurden oder wenn der Kunde im Falle eines Mangels des Produkts nicht unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels gibt.
15.6:Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten für Mängel sind alle Mängel ausgeschlossen, die nicht nachweislich auf schlechtes Material, fehlerhafte Konstruktion, mangelhafte Verarbeitung zurückzuführen sind oder auf andere Gründe zurückzuführen sind, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegen.
15.7: Im Hinblick auf Material-, Konstruktions- oder
Verarbeitungsfehler sowie die Nichterfüllung ausdrücklicher Garantien stehen dem Kunden keine anderen als die in den Artikeln 15.3 und 15.4 ausdrücklich genannten Rechte und Ansprüche zu .
15.8:Die hier nicht genannten Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung, Kündigung und Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen. Der Lieferant haftet nicht für direkte, indirekte, Folge- oder Nebenschäden, die nicht am Produkt entstanden sind, einschließlich Schäden für den Verlust von Geschäftsinformationen, entgangenen Gewinn, Produktionsunterbrechung und dergleichen, vorbehaltlich des zwingenden Produkthaftungsgesetzes.
15.9: Für von Unterlieferanten gelieferte Teile, die vom Lieferanten in den Lieferumfang integriert wurden, wie z. B. Motoren, Getriebe, Elektroteile usw., unterliegt die Gewährleistung nur in dem Umfang, in dem der Unterlieferant Gewähr leistet.
16. Anwendbares Recht
Der vorliegende Vertrag unterliegt in jeder Hinsicht dem staatlichen Recht.
17. Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz des Lieferanten.